Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 03.03.2005
Aktenzeichen: 16 Sa 1371/04
Rechtsgebiete: Spartentarifvertrag Nahverkehrsbetriebe NW vom 25.05.2001


Vorschriften:

Spartentarifvertrag Nahverkehrsbetriebe NW vom 25.05.2001, Anlage 3 § 23
Die Anlage 3 zu § 23 Spartentarifvertrag Nahverkehrsbetriebe NW enthält eine abschließende Regelung der zu vergütenden Wegezeiten für Fahrer. Wege, die deshalb anfallen, weil der Ort des Dienstbeginns und der Ort des Dienstendes auseinanderfallen gehören nicht dazu.
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 02.06.2004 - 6 (7) Ca 159/04 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Tatbestand: Der Kläger begehrt die Vergütung von Wegezeiten, die dann anfallen, wenn der Ort des Dienstbeginns und der Ort des Dienstendes auseinanderfallen, weil die Beklagte dies durch ihre Dienstplaneinteilung veranlasst hat. Der am 20.07.1952 geborene Kläger war sei dem 28.12.1993 zunächst bei den S3xxxxxxxxx B1xxxxxxx GmbH, Rechtsvorgängerin der Beklagten, als Autobusfahrer beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis lag der schriftliche Arbeitsvertrag vom 07.12.1993 (Bl. 8 bis 9 d.A.) zugrunde, seit Umwandlung des ursprünglich befristeten Arbeitsvertrages in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis ist der Arbeitsvertrag vom 23.10.1996 (Bl. 10 bis 11 d.A.) maßgeblich. Beide Verträge enthalten unter § 2 die folgende identische Klausel zur Anwendbarkeit von Tarifverträgen: "Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesmanteltarifvertrags für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G II) vom 31. Januar 1962 und der zusätzlich abgeschlossenen Tarifverträge in ihrer jeweils geltenden Fassung. Das gleiche gilt für die an deren Stelle tretenden Tarifverträge. Daneben finden die für den Bereich des Arbeitgebers jeweils in Kraft befindlichen sonstigen Tarifverträge Anwendung." Die Beklagte beschäftigt etwa 500 Mitarbeiter. Ein Betriebsrat ist gebildet. Der Kläger ist in Teilzeit tätig und wird als Autobusfahrer im Schichtdienst eingesetzt. Aufgrund der Dienstplaneinteilung der Beklagten kommt es vor, dass der Kläger seinen Dienst nicht am Ort des Betriebshofs in B1xxxxxxx-S7xxxx antritt, sondern an einem der drei anderen Ablösungspunkte J1xxxxxxx, S4xxxxxxxx oder B8xxxx und der Dienst sodann an einem anderen Ort beendet wird. In der Zeit vom 03.04.2003 bis 09.03.2004 fielen die Ablösepunkte bei Dienstbeginn und -ende entsprechend den Angaben des Klägers in der Klageschrift (Bl. 5 d.A.) bzw. im Schriftsatz vom 28.04.2004 (Bl. 104 d.A.) auseinander. Für die hierfür aufgebrachten Wegezeiten berechnet der Kläger - von der Beklagten unbestritten - 171,59 € als Arbeitsentgelt. Seit Beginn des Arbeitsverhältnisses vergütete die Beklagte Wegezeiten pauschal, wenn die Fahrtätigkeit außerhalb des Betriebshofes B1xxxxxxx-S7xxxx aufgenommen werden musste. Dies sah eine Betriebsvereinbarung vor, und zwar zunächst die vom 15.07.1991 (vgl. Bl. 115 d.A.), später die Betriebsvereinbarung Nr. 5 - Verkehr - vom 16.07.1999 (vgl. Bl. 124 d.A.). Am 25.05.2001 wurde zwischen dem kommunalen Arbeitgeberverband Nordrhein-Westfalen und den Gewerkschaften ÖTV sowie DAG der Spartentarifvertrag Nahverkehrsbetriebe (TV-N NW) abgeschlossen. Dieser gilt bei der Beklagten seit dem 01.04.2003. Er enthält in der Anlage 3 (Bl. 84 - 85 d.A.) besondere Bestimmungen für Arbeitnehmer im Fahrdienst. In § 2 ist insoweit geregelt, dass die Dienstschicht die reine Arbeitszeit (einschließlich der in § 4 Abs. 1 Satz 1 genannten Zeiten), die Pausen und die Wendezeiten umfasst. § 4 Abs. 1 Satz 1 bestimmt, dass für die Vorbereitungs- und Abschlussdienste sowie - bei Abrechnung und Einzahlung - für den Weg zwischen der Ablösungs- und Abrechnungsstelle die notwendige Zeit in die Arbeitszeit eingerechnet wird. Gleiches gilt für die sich aus dem Dienst- und Fahrplan ergebenden Wendezeiten. Betrieblich könnten abweichende Regelungen vereinbart werden. Darüber hinaus enthält § 4 weitere Regelungen zu Arbeitszeiten. Außerdem trifft § 3 Regelungen zu geteilten Diensten, in denen auch eine Entschädigung bei geteilten Diensten vorgesehen ist. § 7 bestimmt, dass der Arbeitsplatz das Fahrzeug oder der ausgewiesene Aufenthaltsort ist. Im Betrieb der Beklagten wurde die Betriebsvereinbarung Nr. 5 - Verkehr - vom 16.07.1999 durch eine als Regelungsabrede bezeichnete Vereinbarung der Betriebsparteien vom 28.03.2003 (Bl. 112 d.A.) mit Einführung des Spartentarifvertrags vom 01.04.2003 ersatzlos aufgehoben. An ihre Stelle traten die Vereinbarungen Nr. 3 b - Ordnung - (Bl. 127 - 136 d.A.) und Nr. 7 TV-N (Bl. 137 - 141 d.A.). Während Letztere ergänzende betriebliche Regelungen zum Spartentarifvertrag Nahverkehrsbetriebe enthält, sind in der Betriebsvereinbarung Nr. 3 b - Ordnung - u.a. Regelungen zu Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten (Bl. 135 d.A.) getroffen worden. Darin ist die Dauer der Vorbereitungs- und Abschlusszeiten festgelegt und wird bestimmt, dass Vorbereitungszeit für die erste Ausfahrt zum Betriebsbeginn vom Betriebshof S7xxxx und die Abschlusszeit für die letzte Einfahrt beim Betriebsende auf den Betriebshof in S7xxxx gewährt wird. Die Betriebsvereinbarung Nr. 3 b - Ordnung - enthält im Übrigen keine Regelungen zur Vergütung von Wegezeiten. Durch Urteil vom 02.06.2004 hat das Arbeitsgericht die auf die Vergütung von Wegezeiten gerichtete Zahlungsklage des Klägers sowie sein Begehren festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm Wegezeiten bei Aufnahme und bei Beendigung der Fahrtätigkeit außerhalb des Betriebshofs S7xxxx jeweils bis zum Betriebshof S7xxxx pauschal, hilfsweise mit der üblichen Vergütung zu vergüten, abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass ein tariflicher Anspruch nicht bestehe und der Kläger sein Begehren auch nicht auf eine Betriebsvereinbarung oder betriebliche Übung stützen könne. Dementsprechend könne eine auf die Zukunft gerichtete Verpflichtung der Beklagten auch nicht festgestellt werden. Gegen dieses, ihm am 22.06.2004 zugestellte Urteil, auf das wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands verwiesen wird, hat der Kläger am 20.07.2004 Berufung eingelegt und diese, nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 22.09.2004, am 21.09.2004 begründet. Der Kläger ist der Ansicht, dass dann, wenn die Beklagte durch ihre Dienstplaneinteilung veranlasse, dass der Ort des Dienstbeginns und der Ort des Dienstendes auseinanderfalle die Zeit zu vergüten sei, die er aufwenden müsse, um nach Beendigung des Dienstes an den Ort des Dienstbeginns zurückzukehren. Unter Rücknahme der Berufung im Übrigen beantragt der Kläger, das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 02.06.2004 - 6 (7) Ca 159/04 - teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 171,59 € brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 21.01.2004 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil als zutreffend. Zum weiteren Sachvortrag der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Berufung des Klägers ist zulässig. Zwar erreicht sie mit ihrem zuletzt gestellten Antrag nicht mehr den Beschwerdewert von mehr als 600,00 € (§64 Abs. 2 b ArbGG). Jedoch war die Berufung ursprünglich statthaft, da das Arbeitsgericht den Streitwert auf 609,11 € festgesetzt hatte. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht die auch im Berufungsverfahren zunächst gestellten Feststellungsanträge auf Veranlassung der Kammer zurückgenommen, da diese Anträge nicht entscheidungsreif waren, hinsichtlich des Zahlungsantrags aber wegen der Erklärung der Beklagten die Entscheidungsreife herbeigeführt werden, so dass über die zwischen den Parteien streitige Grundfrage entschieden werden konnte. Unter diesen Umständen blieb die Berufung trotz Minderung der Beschwer zulässig. Die teilweise Berufungsrücknahme stellte eine der Förderung des Verfahrens dienende Prozesshandlung dar, mit der auch die Beklagte einverstanden war. Sie ist also keine Handlung, durch die die zunächst vorhandene Beschwer aus freien Stücken willkürlich beseitigt worden wäre (vgl. BAG, v. 27.01.2004 - 1 AZR 105/03 - zitiert nach Juris). In der Sache hat die Berufung jedoch keinen Erfolg. Der Kläger kann eine Vergütung für Wegezeiten, die anfallen, wenn die Ablösepunkte bei Dienstbeginn und Dienstende auseinanderfallen, nicht verlangen. Die Bezahlung dieser Zeiten ist aufgrund kollektiv-rechtlicher Bestimmungen (I) ausgeschlossen. Auf individualrechtliche Anspruchsgrundlagen kann er sie nicht stützen (II). I. 1) Auf das Arbeitsverhältnis findet der Spartentarifvertrag Nahverkehrsbetriebe vom 25.05.2001 Anwendung. Der Arbeitsvertrag enthält eine umfassende Klausel über die Anwendung der für die Beklagte maßgeblichen Tarifverträge. Hierbei handelt es sich um eine Gleichstellungsabrede, die die Anwendung des Spartentarifvertrags Nahverkehrsbetriebe bewirkt. In ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts werden Bezugnahmen auf die in einem Betrieb einschlägigen Tarifverträge regelmäßig dahingehend verstanden, dass die etwa fehlende Tarifgebundenheit des Arbeitnehmers ersetzt werden soll und die Tarifverträge, an die der Arbeitgeber tarifrechtlich gebunden ist, jedenfalls schuldrechtlich zur Anwendung kommen sollen (vgl. BAG, v. 19.03.2003 - 4 AZR 131/02 - NZA 2003, 1207; v. 26.09.2001 - 4 AZR 544/00 - NZA 2002, 634; v. 01.12.2004 - 4 AZR 50/04 - DB 2005, 778; jeweils m.w.N.). Dies gilt auch im vorliegenden Fall. Die S6xxxxxxxx B1xxxxxxx GmbH, die Arbeitgeberin, mit der der Kläger seinen Arbeitsvertrag ursprünglich abgeschlossen hat, war an den BMT-G gebunden. Hierüber besteht zwischen den Parteien kein Streit. Bei dem Spartentarifvertrag Nahverkehrsbetrieb vom 25.05.2001 handelt es sich allerdings nicht um die - aktuelle - Fassung des BMT-G, sondern um ein eigenständiges Tarifwerk, das neben den weiterbestehenden BMT-G tritt. Dies ist den Vorschriften über den Geltungsbereich zu entnehmen. Nach § 1 Abs. 3 TV-N NW werden die Regelungen dieses Tarifvertrags erst wirksam durch eine Anwendungsvereinbarung zwischen den Tarifvertragsparteien und dem einzelnen Unternehmen bzw. Betrieb. Für die Beklagte ist dies mit Wirkung vom 01.04.2003 der Fall. Auch die Anwendung dieses Tarifvertrags ist von der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel gedeckt. Diese erfasst ihrem Wortlaut nach auch sonstige Tarifverträge, die sich für den Bereich des Arbeitgebers jeweils in Kraft befinden. Gerade mit dieser Klausel kommt der Charakter als Gleichstellungsabrede besonders klar zum Ausdruck: Bei Tarifbindung des Arbeitgebers sollen die anzuwendenden Tarifverträge jedenfalls kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung auch auf das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger Anwendung finden. Eine solch weitreichende Bezugnahmeklausel hat das Bundesarbeitsgericht in der Vergangenheit auch bei weniger deutlichen Formulierungen zugelassen (vgl. BAG, v. 04.09.1996 - 4 AZR 135/95 - NZA 1997, 271). Für die vorliegende Klausel, die ausdrücklich auf die mögliche Geltung anderer, nicht namentlich aufgeführter Tarifverträge verweist, bestehen auch nach Inkrafttreten der Schuldrechtsreform keine Bedenken (vgl. BAG, v. 19.03.2003 - 4 AZR 331/02 - a.a.O.). 2) Der Anlage 3 zum Spartentarifvertrag Nahverkehrsbetriebe, die besondere Bestimmungen für Arbeitnehmer im Fahrdienst enthält, ist zu entnehmen, dass die vom Kläger geltend gemachten Wegezeiten nicht zu vergüten sind. Dies ergibt eine Auslegung des Tarifvertrags. Allerdings enthält die Anlage 3 ihrem Wortlaut nach keine ausdrückliche Regelung der Vergütung von Wegezeiten, die dann anfallen, wenn der Ort des Dienstendes ein anderer ist als der Ort des Dienstbeginns. Zwar ist in § 2 bestimmt, dass die Dienstschicht neben Pausen und Wendezeiten die "reine Arbeitszeit" umfasst und ist durch den Verweis auf § 4 Abs. 1 Satz 1 klargestellt, dass hierzu auch Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten gehören. Nicht definiert ist jedoch, was "reine Arbeitszeit" ist. § 7 der Anlage 3, der eine Definition des Arbeitsplatzes enthält, hilft insoweit nicht weiter. Danach ist Arbeitsplatz das Fahrzeug oder "der angewiesene Aufenthaltsplatz". Der angewiesene Aufenthaltsplatz kann durchaus ein Weg sein, der aufgrund der Dienstplanung durch den Fahrer zwingend zurückzulegen ist. Es ist demnach eine Auslegung des Tarifvertrags vorzunehmen. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Willen der Tarifvertragsparteien mitzuberücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und der Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, dann können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (vgl. z.B. BAG, v. 04.04.2001 - 4 AZR 180/00 - EzA § 1 TVG Auslegung Nr. 33 m.w.N.). Von diesen Grundsätzen ausgehend lässt sich der Anlage 3 zum Spartentarifvertrag Nahverkehrsbetriebe entnehmen, dass dienstplanmäßig anfallende Wegezeiten nur bei Abrechnung und Einzahlung zu vergüten sind. Dies geschieht in der Weise, dass die notwendige Zeit für den Weg zwischen der Ablösungs- und Abrechnungsstelle in die Arbeitszeit eingerechnet wird. Durch diese positive Definition der als Arbeitszeit zu betrachtenden Wegezeiten wird zugleich ausgeschlossen, dass andere bei der Dienstplangestaltung typischerweise anfallenden Wegezeiten der Arbeitszeit zugerechnet und damit vergütet werden. Dieses Ergebnis wird durch die Umschreibung der Arbeitszeit als "reine" betont - nicht alles, was nach allgemeinem Sprachgebrauch der Arbeitszeit zugerechnet werden könnte, soll als Arbeitszeit gelten. Erfasst werden soll der Kern der in der Arbeitszeit zu erbringenden Tätigkeit. Auf eine abschließende Regelung der vergütungspflichtigen Tätigkeit weisen die ebenfalls in § 2 Abs. 1 Satz 1 aufgeführten Wendezeiten hin. Auch für solche Zeiten ist in § 4 eine differenzierte Regelung der Bezahlung getroffen worden. Planmäßige Wendezeiten werden danach nur dann als Arbeitszeit auch bezahlt, wenn sie nicht über eine Stunde hinausgehen. Die diesen zeitlichen Rahmen überschreitende Zeit gilt als Arbeitsbereitschaft, die lediglich mit 50 % als Arbeitszeit bewertet und entgolten wird. Auch die in § 2 Abs. 1 Satz 1 aufgeführten, zur Dienstschicht gehörenden Pausen erfahren in § 4 Abs. 2 eine weitergehende Regelung. Sie können unter bestimmten Voraussetzungen durch Arbeitsunterbrechungen wie z.B. Wendezeiten abgegolten werden. Dieses Zusammenspiel der tariflichen Regelungen lässt erkennen, dass abschließend geregelt werden sollte, für welche Zeiten eine Bezahlung erbracht wird. Hierzu gehören nicht Wegezeiten, die deshalb entstehen, weil die Ablösepunkte für Dienstbeginn und- Ende auseinanderfallen. Dieses Ergebnis wird bestätigt durch Überlegungen zur Praktikabilität des vom Kläger angestrebten Ergebnisses. Die tatsächlich aufzuwendenden Zeiten für Wege zwischen den Ablösepunkten sind für die Beklagte kaum zu erfassen: Sie hängen von tatsächlichen Umständen wie z.B. dem Verkehrsaufkommen oder vom tatsächlich benutzten Transportmittel ab. Sollten solche Zeiten tatsächlich zu vergüten sein, so böte sich eine Pauschalierung an, die aber im Tarifvertrag nicht vorgenommen worden ist. Er enthält auch keinen Verweis auf eine Regelung solcher Zeiten durch Betriebsvereinbarung. Auch dies spricht dafür, dass die ausdrückliche Regelung der zu vergütenden Zeiten im Tarifvertrag abschließend ist. Hinzu kommt, dass der Kläger nicht verpflichtet ist, von einem Ablösepunkt zum anderen zurückzukehren. Es ist ihm ohne weiteres gestattet, direkt vom Ort des Dienstendes seinen Heimweg anzutreten oder einer sonstigen privaten Beschäftigung nachzugehen. Für den Arbeitgeber wäre nur mit zusätzlichem Aufwand festzustellen, ob eine Vergütungspflicht überhaupt anfiele. Auf eine abschließende Regelung der zu vergütenden Zeiten weist außerdem § 3 der Anlage 3 zum Spartentarifvertrag Nahverkehrsbetriebe hin. Werden für Arbeitnehmer belastende geteilte Dienste angeordnet, so erhalten sie hierfür eine Entschädigung, die allerdings bei einmaliger Teilung 2,00 DM = 1,02 € bzw. bei mehrmaliger Teilung 4,00 DM = 2,05 € beträgt. Gerade geteilte Dienste dürften sich für die betroffenen Fahrer wesentlich stärker belastend auswirken als es bei einem Auseinanderfallen der Ablösepunkte der Fall ist. Der zusätzliche Zeitaufwand der Fahrer bei geteilten Diensten, der entweder anfällt, weil zusätzliche Wege zu der Arbeit und von der Arbeit entstehen oder deshalb, weil Fahrer zwischen den Diensten an der Betriebsstätte bleiben, wird nicht entsprechend vergütet, sondern lediglich mit geringen Sätzen entschädigt. Auch hieraus wird deutlich, dass die Tarifvertragsparteien nicht jeden durch die Dienstplaneinteilung verursachten zusätzlichen Zeitaufwand für vergütungspflichtig gehalten haben. Die Tarifvertragsparteien konnten die Berücksichtigung und Wertung der Wegezeiten in der vorgenommenen Weise regeln. Tariflich kann sowohl die zeitliche Lage und Dauer als auch die Vergütungshöhe der Formen der Arbeitsleistung oder Aktivitäten festgelegt werden. Ob es sich bei einer Tätigkeit um Arbeit im eigentlichen Sinne handelt, unterliegt grundsätzlich der Definitionshoheit der Tarifvertragsparteien (Däubler/Hensche, TVG, § 1 Rn. 485). Aus der abschließenden Regelung der zu vergütenden Zeiten in der Anlage 3 zum Spartentarifvertrag Nahverkehrsbetriebe ergibt sich demnach, dass die hier in Frage stehenden Wegezeiten nicht zu vergüten sind (vgl. auch BAG, v. 17.09.2003 - 4 AZR 540/02 -, DB 2004, 764). 3) Zutreffend ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass der Kläger seinen Anspruch nicht auf eine Betriebsvereinbarung stützen kann. Die Betriebsvereinbarung Nr. 3 b - Ordnung - sieht für die hier in Frage stehenden Wegezeiten keine Bezahlung vor. Die frühere Betriebsvereinbarung Nr. 5 - Verkehr - ist ersatzlos aufgehoben worden. Dies ist zwar durch eine als "Regelungsabrede" bezeichnete Vereinbarung geschehen, für die es im Betriebsverfassungsgesetz keine besonderen Vorschriften gibt, die jedoch auch an keine bestimmte Form gebunden ist (vgl. Fitting, BetrVG, 22. Aufl., § 77 Rn. 216, 218). Die Bezeichnung als Regelungsabrede ist jedoch für die Aufhebung der Betriebsvereinbarung Nr. 5 - Verkehr - ohne Bedeutung. Die Betriebsparteien haben unter Beachtung der für eine Betriebsvereinbarung erforderlichen Schriftform (§ 77 Abs. 2 BetrVG) die Aufhebung der Betriebsvereinbarung Nr. 5 Verkehr vereinbart. Ein solcher Aufhebungsvertrag beendet eine Betriebsvereinbarung. Es handelt sich im vorliegenden Fall nicht nur um eine bloß schuldrechtliche Abrede, wie sich daraus ergibt, dass an die Stelle der aufgehobenen Betriebsvereinbarung die neuen Betriebsvereinbarungen Nr. 3 b - Ordnung - und Nr. 7 TV-N treten. Durch die Vereinbarung über die Aufhebung der Betriebsvereinbarung Nr. 5 - Verkehr - sollte sichergestellt werden, dass diese keine Rechtswirkungen nach § 77 Abs. 4 BetrVG mehr entfalten kann. Die Regelung bringt zum Ausdruck, dass für diese Betriebsvereinbarung im Hinblick auf die neu abgeschlossenen Betriebsvereinbarungen das sogenannte Ablöseprinzip gilt. Diese Klarstellung erweist sich deshalb als notwendig, weil die neuen Betriebsvereinbarungen in Einzelpunkten, wie z.B. bei Wegezeiten, Leistungen nicht mehr vorsehen, die in der Betriebsvereinbarung Nr. 5 - Verkehr - enthalten waren. Ohne die klarstellende Regelung in der Abrede vom 28.03.2003 hätten Streitigkeiten hierüber nicht ausgeschlossen werden können. Die Betriebsvereinbarung Nr. 3 b - Ordnung - sieht demgegenüber die Bezahlung der hier in Streit stehenden Zeiten nicht vor. II. Der Kläger besitzt auch auf individualrechtlicher Grundlage keinen Anspruch auf die geltend gemachte Vergütung. Die Anrechnung der Wegezeiten ist nicht durch betriebliche Übung zum Inhalt des Arbeitsvertrags geworden. Unter einer betrieblichen Übung versteht man die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers, aus denen der Arbeitnehmer schließen kann, ihm solle eine Leistung oder eine Vergünstigung auf Dauer eingeräumt werden. Aus diesem als Willenserklärung des Arbeitgebers zu wertenden Verhalten, die von dem Arbeitnehmer stillschweigend angenommen wird (§ 151 BGB), erwachsen vertragliche Ansprüche auf die üblich gewordenen Leistungen (vgl. BAG, v. 10.11.1994 - 6 AZR 405/94 - zitiert nach JURIS zu Wegezeiten). Die Beklagte hat durch ihr Verhalten in der Vergangenheit keine betriebliche Übung begründet, sondern durch die Vergütung von Wegezeiten in Vollzug der Betriebsvereinbarung Nr. 5 - Verkehr - gehandelt. Hieraus konnte der Kläger nicht schließen, dass die Beklagte unabhängig von den Verpflichtungen durch eine Betriebsvereinbarung ihm die darin vorgesehenen Leistungen gewähren wollte. Unabhängig davon macht der Kläger im Entscheidungsfall Ansprüche geltend, die von der Betriebsvereinbarung Nr. 5 - Verkehr - in dieser Form nicht vorgesehen sind. Voraussetzung für die pauschale Vergütung der Wegezeiten bei Aufnahme der Fahrtätigkeit an einer Ablösestelle war die Arbeitsaufnahme auf dem Betriebshof S7xxxx und die - anschließende - Aufnahme der Fahrtätigkeit an einer Ablösestelle sowie die Erforderlichkeit der Rückkehr zum Betriebshof S7xxxx. Demgegenüber verlangt der Kläger die Vergütung von Wegezeiten zwischen zwei Ablösepunkten. Dies stellt jedoch einen anderen Sachverhalt dar. Dementsprechend hat sich der Kläger auch nicht auf die unmittelbare Anwendung der Betriebsvereinbarung Nr. 5 - Verkehr - bezogen, sondern hält diese lediglich für entsprechend anwendbar. Hierfür ist jedoch keine Grundlage ersichtlich. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 516 Abs. 3 ZPO. Die Kammer hat die Revision nach § 72 Abs. 2 ArbGG zugelassen.

Ende der Entscheidung

Zurück